Der Umzug ist geschafft, die Wohnung gekündigt, die Abmeldung erledigt. Für viele Auswanderer fühlt sich dieser Moment wie ein klarer Schnitt an: Deutschland ist abgeschlossen.
Steuerlich kann das jedoch anders aussehen. Denn die Abmeldung beim Einwohnermeldeamt beendet nicht automatisch die deutsche Steuerpflicht. Entscheidend sind die tatsächlichen Wohnverhältnisse, die verbleibenden Einkünfte und wirtschaftlichen Verbindungen – und teilweise sogar der Wegzug selbst.
Wer wissen möchte, wann Deutschland nach der Auswanderung tatsächlich nicht mehr oder nur noch eingeschränkt besteuern darf, muss deshalb mehrere Ebenen auseinanderhalten.
Inhaltsverzeichnis
Die Wohnung kann wichtiger sein als die Abmeldung
Wer in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist grundsätzlich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Deutschland kann dann grundsätzlich auch ausländische Einkünfte erfassen.
Ein steuerlicher Wohnsitz kann trotz Abmeldung fortbestehen. Entscheidend ist, ob weiterhin eine Wohnung unter Umständen zur Verfügung steht, die darauf schließen lassen, dass sie beibehalten und genutzt wird. Das kann etwa relevant werden, wenn eine eigene Wohnung in Deutschland nicht tatsächlich aufgegeben wurde und weiterhin als Wohnmöglichkeit zur Verfügung steht.
Es kommt also nicht allein darauf an, was im Melderegister steht oder wie viele Tage jemand in der Wohnung verbringt.
Auch der gewöhnliche Aufenthalt kann eine unbeschränkte Steuerpflicht begründen. Wer sich über längere Zeit zusammenhängend in Deutschland aufhält, kann deshalb steuerlich enger an Deutschland gebunden sein, als der Wohnsitz im Ausland zunächst vermuten lässt.
Der erste wichtige Unterschied lautet deshalb: Abgemeldet zu sein ist nicht dasselbe wie steuerlich nicht mehr in Deutschland ansässig zu sein.
Weggezogen heißt nicht: Deutschland ist raus
Selbst wenn Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt tatsächlich aufgegeben wurden, verschwindet Deutschland steuerlich nicht zwingend aus dem Bild.
Dann kann eine beschränkte Steuerpflicht bestehen. Sie erfasst nicht mehr grundsätzlich das gesamte Einkommen, sondern bestimmte Einkünfte mit Deutschlandbezug.
Typische Beispiele sind Einkünfte aus einer in Deutschland vermieteten Immobilie, aus einer deutschen Betriebsstätte oder aus bestimmten Tätigkeiten, die in Deutschland ausgeübt werden. Auch bestimmte Renten, Versorgungsleistungen und Kapitalerträge können weiterhin erfasst werden.
Der entscheidende Punkt: Das Ende der unbeschränkten Steuerpflicht ist nicht automatisch das Ende jeder deutschen Steuerpflicht.
Nach dem Wegzug verändert sich daher häufig vor allem die Frage, in welchem Umfang Deutschland weiterhin besteuern darf.
Warum das Doppelbesteuerungsabkommen erst später hilft
Sobald zwei Staaten beteiligt sind, fällt schnell das Stichwort Doppelbesteuerungsabkommen. Das ist wichtig – aber es steht nicht am Anfang der Prüfung.
Zunächst stellt sich die Frage, ob Deutschland und der andere Staat nach ihrem jeweiligen nationalen Recht einen Steueranspruch haben. Erst danach wird geprüft, wie ein Doppelbesteuerungsabkommen diese Ansprüche begrenzt oder die Besteuerungsrechte zwischen beiden Staaten verteilt.
Auch eine mögliche Doppelansässigkeit kann auf dieser Ebene aufgelöst werden. Das Abkommen schafft also nicht einfach Steuerfreiheit. Es ordnet vielmehr das Zusammenspiel zweier Steuersysteme.
Wer international lebt, sollte deshalb nicht nur fragen: „Wo wohne ich?“, sondern auch: „Welcher Staat will welche Einkünfte besteuern – und welchem Staat steht das Besteuerungsrecht letztlich zu?“
Manche Steuern entstehen erst durch den Wegzug
Daneben gibt es Fälle, in denen nicht nur die Zeit nach dem Umzug relevant ist. Der Wegzug selbst kann bereits steuerliche Folgen auslösen.
Das bekannteste Beispiel ist die Wegzugsbesteuerung. Sie kann bei bestimmten Beteiligungen an Kapitalgesellschaften dazu führen, dass ein bis dahin nicht realisierter Wertzuwachs steuerlich so behandelt wird, als wären die Anteile zum Verkehrswert veräußert worden – obwohl tatsächlich kein Verkauf stattgefunden hat.
Hinzu kommen Sonderregeln des Außensteuerrechts. Für bestimmte deutsche Staatsangehörige, die in niedrig besteuerte Gebiete ziehen oder in keinem ausländischen Gebiet steuerlich ansässig sind und weiterhin wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland haben, kann sich der deutsche Steuerzugriff unter weiteren Voraussetzungen über die normale beschränkte Steuerpflicht hinaus erweitern.
Diese Regeln betreffen nicht jeden Auswanderer. Sie zeigen aber, warum eine Auswanderung steuerlich nicht erst am neuen Wohnort beginnt.
Wann ist Deutschland steuerlich wirklich erledigt?
Die Antwort ergibt sich weder aus der Abmeldebescheinigung noch aus einer einzelnen Tagesgrenze.
Entscheidend ist das Gesamtbild: Besteht noch ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt? Welche Einkünfte und wirtschaftlichen Verbindungen bleiben in Deutschland? Entstehen durch den Wegzug selbst besondere Steuerfolgen? Und wie verteilt ein Doppelbesteuerungsabkommen anschließend die Besteuerungsrechte?
Genau diese Ebenen müssen auseinandergehalten werden. Sonst entsteht schnell der Eindruck, ein einzelner Schritt – Abmeldung, Flugticket oder neuer Wohnsitz im Ausland – hätte sämtliche steuerlichen Folgen erledigt.
Die Abmeldung kann der sichtbare Schlussstrich unter das Leben in Deutschland sein. Der steuerliche Schlussstrich entsteht jedoch erst dann, wenn auch die tatsächlichen Wohnverhältnisse, die verbleibenden wirtschaftlichen Verbindungen und die besonderen Folgen des Wegzugs dazu passen.
Bildcredit: Eduard Fütterer, privat
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